Prämienverbilligung bei der Krankenkasse: Wer hat Anspruch?
Die Krankenkassenprämien belasten viele Schweizer Haushalte. Compando erklärt, wer Anspruch auf die individuelle Prämienverbilligung hat und wie der Antrag funktioniert.
1. Was ist die individuelle Prämienverbilligung?
Wenn die obligatorische Krankenversicherung einen zu hohen Anteil Ihres Einkommens beansprucht, zahlen Bund und Wohnkanton einen Teil Ihrer Krankenkassenprämien. Diese Entlastung heisst individuelle Prämienverbilligung (IPV) und reduziert Ihre Monatsprämie direkt. In der Schweiz profitieren jährlich über zwei Millionen Versicherte, das entspricht rund jeder vierten versicherten Person.
Die IPV gilt ausschliesslich für die obligatorische Grundversicherung, nicht für Zusatzversicherungen. Höhe und Anspruch legt jeder Kanton eigenständig fest, der Bund finanziert rund 50 Prozent gemäss Art. 66 KVG mit.
Wie funktioniert die Auszahlung?
Die kantonalen Ausgleichskassen oder Sozialämter überweisen den Betrag der Prämienverbilligung direkt an die Krankenkasse der versicherten Person. Die Prämienrechnung sinkt um den Betrag der Prämienverbilligung. Wird Ihr Antrag erst im Laufe des Jahres bewilligt, erstatten die meisten Kantone rückwirkend die zu viel gezahlten Prämien.
Gut zu wissen: Im Schweizer Krankenkassensystem sind die Leistungen der Grundversicherung bei allen Krankenkassen identisch. Eine tiefere Prämie durch IPV oder durch einen Kassenwechsel bedeutet keinen Leistungsverlust, die Leistungen bleiben identisch.
Wer keinen Anspruch auf die IPV hat, kann die Prämienlast über andere Wege senken: Wahl einer höheren Franchise, Wechsel in ein günstigeres Versicherungsmodell wie Hausarzt oder HMO, oder ein Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse. Die Spanne zwischen teuerster und günstigster Krankenkasse beträgt im Schweizer Mittel mehrere hundert Franken pro Monat.
Zusätzlich Prämien sparen
Unabhängig von der Prämienverbilligung lohnt sich der Wechsel zu einer günstigeren Krankenkasse: Die Prämien unterscheiden sich zwischen Anbietern, Modellen und Franchisen erheblich. Compando vergleicht alle Schweizer Krankenkassen für Ihren Wohnort und Ihr Profil.
2. Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Die genaue Berechnung der IPV unterscheidet sich pro Kanton. Drei Kriterien sind in allen Kantonen massgebend:
Kriterium | Bezugsgrösse |
|---|---|
Einkommen | Steuerbar oder massgebend |
Vermögen | Steuerbar, Freibeträge variieren |
Haushalt | Einzel, Paar, mit Kindern |
Die Kantone stützen sich meist auf Steuerwerte, die zwei Jahre zurückliegen. Bei quellenbesteuerten Personen kann der Bezugszeitraum bis zu drei Jahre zurückreichen. Wer neu in der Schweiz ist oder ein aktuell tieferes Einkommen hat, sollte den Antrag prüfen, auch wenn die alte Steuerrechnung über der Grenze lag.
Schnellcheck: Anspruch wahrscheinlich, wenn alle drei Punkte zutreffen
- Sie wohnen in der Schweiz und sind obligatorisch krankenversichert
- Ihr Reineinkommen liegt unter der kantonalen Einkommensgrenze
- Die Kostenbeteiligung und Prämien belasten Ihr Haushaltsbudget spürbar
Die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) führt eine Übersicht aller kantonalen Berechnungsgrundlagen. Massgebend bleibt aber immer die Auskunft Ihrer kantonalen Ausgleichskasse.
Lebenssituation und Anspruchsänderung
Vier häufige Situationen können einen neuen oder veränderten Anspruch auslösen:
Situation | Handlungsoption |
|---|---|
Einkommen gesunken | Meldung an Kanton, Neuprüfung |
Familienzuwachs oder Scheidung | Neuberechnung beantragen |
Quellenbesteuerung | Rückwirkende Prüfung bis 3 Jahre |
Regelmässig tiefer Lohn | Jährliche Prüfung möglich |
Einkommensveränderungen müssen Sie dem Kanton aktiv mitteilen. Eine rückwirkende Anpassung zugunsten der versicherten Person erfolgt selten automatisch. Bei Krankenkassen für Familien gelten zusätzliche Rabatt-Mechanismen, die sich mit der IPV kombinieren lassen.
Prämienverbilligung bei Wohnsitz im Ausland
Wer eine Rente aus der Schweiz bezieht und in einem EU- oder EFTA-Land wohnt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Zuständig ist die Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG.
3. Wie informiere ich mich und stelle den Antrag?
Das Vorgehen unterscheidet sich nach Kanton, der Ablauf ist überall ähnlich. Der Wohnkanton ist gesetzlich verpflichtet, Anspruchsberechtigte zu informieren. In der Praxis läuft das unterschiedlich ab:
Vorgehen im Kanton | Was Sie tun müssen |
|---|---|
Kanton informiert aktiv | Nichts, automatische Gutschrift |
Antrag erforderlich | Jährlich selbst beantragen |
Mischform | Erstmals Antrag, dann automatisch |
Antrag stellen in vier Schritten
- Voraussetzungen und Fristen prüfen bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons. Viele Kantone bieten eine Online-Prüfung des Anspruchs an.
- Antrag innerhalb der kantonalen Frist einreichen. Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Monate betragen.
- Schriftliche Mitteilung bei Genehmigung. Der Betrag der Prämienverbilligung wird direkt an die Krankenkasse überwiesen.
- Verbilligung erscheint auf der Prämienrechnung als Reduktion oder als Gutschrift für zu viel gezahlte Prämien.
Wichtig: Bei Überschreitung des kantonalen Stichtags (in einigen Kantonen bereits im Vorjahr) entfällt der Anspruch für das ganze betreffende Jahr. Die Stichtage und Fristen sind auf den Websites der kantonalen Stellen veröffentlicht.
4. Wo soll ich mich in meinem Kanton melden?
Pro Wohnkanton gibt es eine zuständige Stelle. Diese kann je nach Kanton die Sozialversicherungsanstalt (SVA), die Ausgleichskasse oder das kantonale Sozialamt sein.
System nach Kanton
5. Wie berechne ich meine Prämienverbilligung?
Wie hoch die Prämienverbilligung ausfällt, richtet sich nach dem Kanton. Viele kantonale Stellen bieten auf ihren Websites einen Online-Rechner an, mit dem Sie den voraussichtlichen Betrag der Prämienverbilligung vor dem formellen Antrag einschätzen können.
Massgebend sind die kantonalen Einkommensgrenzen, das Vermögen sowie die familiäre Situation. Bei mehreren Kindern oder bei Familien mit jungen Erwachsenen in Ausbildung steigen die anrechenbaren Grenzwerte. Die Anspruchshöhe variiert je nach Kanton und Lebenssituation von wenigen hundert Franken bis über CHF 5'000 pro Jahr und Person.
Beispielrechnung Familie mit zwei Kindern: Bei einem Haushaltseinkommen von CHF 78'000 erhält eine vierköpfige Familie aus Zürich in Region 1 eine IPV von rund CHF 3'200 pro Jahr. Im Kanton Bern beträgt der Betrag der Prämienverbilligung bei gleicher Situation etwa CHF 2'400, im Aargau rund CHF 4'100. Der genaue Betrag richtet sich nach der kantonalen Berechnung Ihres Wohnkantons.
Zusätzliches Sparpotenzial nutzen
Über die IPV hinaus lassen sich mit Modellwahl, Franchise-Wahl und Wechsel der Krankenkasse pro Jahr bis zu CHF 1'500 zusätzlich sparen. Compando vergleicht alle Schweizer Krankenkassen nach Wohnort und Profil.




