Säule 3a im Konkubinat: So sichern Sie Ihren Partner ab
Im Konkubinat ist Ihre Partnerin oder Ihr Partner nicht automatisch abgesichert: Ob das Säule-3a-Guthaben im Todesfall ankommt, entscheidet sich lange vorher. Compando zeigt, wie Begünstigung und 5-Jahres-Regel funktionieren und wie Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner richtig absichern.
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1. Ist mein Partner im Konkubinat automatisch abgesichert?
Nicht automatisch wie bei einer Ehe. Im Konkubinat fehlen die AHV-Witwen-/Witwerrente und das gesetzliche Erbrecht ganz. Bei der Säule 3a steht der Partner zwar nicht wie ein Ehegatte an erster Stelle, kann aber über die gesetzliche Begünstigtenordnung anspruchsberechtigt sein, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Schweizer Vorsorgesystem ist nach wie vor stark auf Ehepaare ausgerichtet: Wer verheiratet ist, profitiert von gesetzlichen Ansprüchen, im Konkubinat braucht es eine aktive Regelung.
Thema | Ehe | Konkubinat |
|---|---|---|
AHV-Witwen-/Witwerrente | gesetzlich möglich | nein |
AHV-Waisenrente | ja | ja |
BVG-Hinterlassenenleistung | gesetzlich geregelt | Reglement-abhängig |
Gesetzlicher Erbanspruch | ja | nein |
Säule-3a-Begünstigung | Ehegatte im 1. Rang | Partner im 2. Rang möglich |
Handlungsbedarf | eher gering | hoch |
Bei der Pensionskasse hängen die Ansprüche vom Vorsorgereglement ab. Konkubinatspartner erhalten Leistungen nur, wenn das Reglement dies vorsieht. Viele Kassen verlangen zusätzlich eine Anmeldung oder Begünstigungserklärung zu Lebzeiten.
2. Wie kann ich meinen Partner in der Säule 3a begünstigen?
Mit einer schriftlichen Begünstigungserklärung bei der Vorsorgestiftung. Ihr Partner kann zwar bereits nach der gesetzlichen Begünstigtenordnung der BVV 3 Anspruch auf das Säule-3a-Guthaben haben: Ein qualifizierter Lebenspartner gehört in den zweiten Rang, gemeinsam mit den direkten Nachkommen und weiteren gesetzlich bezeichneten Personen. Erst danach folgen die Eltern.
Die schriftliche Erklärung sichert und präzisiert diesen Anspruch. Sie dokumentiert Ihren Willen, nennt der Stiftung die begünstigte Person und erleichtert im Todesfall die Prüfung der Voraussetzungen. Ein Testament allein kann die gesetzliche Begünstigtenordnung nicht ersetzen.
Beispielrechnung: Ein 38-jähriger Sozialarbeiter aus Bern lebt seit acht Jahren mit seiner Partnerin zusammen und hat ein Säule-3a-Guthaben von CHF 95'000 aufgebaut, regelmässige Einzahlungen bis zum Maximalbetrag inklusive. Ohne schriftliche Begünstigungserklärung muss seine Partnerin die achtjährige Lebensgemeinschaft im Todesfall erst nachweisen, was zu Verzögerungen und Streit mit anderen Erben führen kann. Mit der Erklärung zu Lebzeiten ist die Begünstigung dokumentiert und die Aufteilung klar.
Neue Begünstigtenordnung ab 1. Juni 2027
Ab dem 1. Juni 2027 lässt sich die Reihenfolge der Begünstigten in der Säule 3a flexibler festlegen. Versicherte können dann etwa ihre Kinder als erste Begünstigte einsetzen, auch wenn sie verheiratet sind. Bis dahin gilt die bisherige gesetzliche Rangordnung.
3. Muss ich 5 Jahre mit meinem Partner zusammenleben?
Nicht zwingend. Die fünfjährige Lebensgemeinschaft ist der häufigste Weg, aber nicht der einzige. Ein Konkubinatspartner kann über die gesetzliche Begünstigtenordnung berücksichtigt werden, wenn eine der Voraussetzungen der BVV 3 erfüllt ist:
- eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Lebensgemeinschaft bis zum Tod
- eine erhebliche finanzielle Unterstützung durch die verstorbene Person
- die Pflicht, für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen
Der Anspruch beruht damit auf der Begünstigtenordnung der BVV 3, nicht auf einem Formular des Anbieters. Die schriftliche Begünstigungserklärung erleichtert aber Nachweis und Zuteilung innerhalb des Rangs.
Wichtig ist die Unterscheidung zur Pensionskasse: Dort kann das Reglement eine Anmeldung des Konkubinats zu Lebzeiten zwingend verlangen. Ein bekannter Fall zeigt die Folgen: Ein Paar lebte sieben Jahre zusammen, der Verstorbene hatte seine Partnerin im Testament sogar als Alleinerbin eingesetzt. Die Pensionskasse zahlte trotzdem keine Partnerrente, weil das Konkubinat nie über das vorgeschriebene Anmeldeformular gemeldet worden war. Für die Säule 3a gilt dagegen die gesetzliche Begünstigtenordnung; klären Sie die Begünstigung am besten direkt mit der Vorsorgestiftung.
Eine Überprüfung der Begünstigung ist besonders bei neuer Partnerschaft, Geburt eines Kindes, gemeinsamem Wohneigentum, Trennung oder grösserem Vermögensaufbau sinnvoll. Wer neu in die Säule 3a einzahlt, sollte die Begünstigungserklärung sofort mitausfüllen.
4. Reicht die Säule 3a, um meinen Partner abzusichern?
Die Säule 3a allein reicht selten aus. Gerade bei gemeinsamem Wohneigentum, Kindern oder grossen Einkommensunterschieden kommen weitere Instrumente in Betracht. Wer in Teilzeit arbeitet oder Betreuungspflichten übernimmt, ist besonders betroffen: Bei Frauen wächst die Absicherungslücke im Konkubinat zusätzlich, weshalb sich ein Blick auf die gesamte Vorsorgelücke lohnt.
- Testament: setzt den Partner als Erben ein
- Erbvertrag: verbindliche Vereinbarung zwischen beiden
- Konkubinatsvertrag: regelt die finanziellen Verhältnisse
- Vorsorgeauftrag: Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
- Patientenverfügung: hält medizinische Entscheidungen fest
- Todesfallversicherung: zahlt direkt an die begünstigte Person, ausserhalb des Nachlasses
Eine reine Todesfallversicherung schafft im Todesfall rasch Liquidität zugunsten der bezeichneten Person, etwa um bei gemeinsamem Wohneigentum die Hypothek zu tragen oder Miterben auszuzahlen. Wie die Leistung erbrechtlich und steuerlich behandelt wird, hängt von der konkreten Police, der Begünstigung und allfälligen Pflichtteilsansprüchen ab.
Für das übrige Vermögen im Nachlass kommt die Erbschaftssteuer hinzu: Unverheiratete Partner zahlen je nach Kanton hohe Sätze, während Ehegatten steuerfrei erben. In einzelnen Kantonen kann die Steuer auf ein Erbe von 500'000 Franken schnell mehrere Zehntausend Franken erreichen. Die Auszahlung aus der Säule 3a wird dagegen nicht als Erbe, sondern separat als Vorsorgeleistung besteuert. Weil sich die kantonalen Regeln stark unterscheiden, ist eine kantonale Prüfung der konkreten Situation sinnvoll.
Beratung zur Vorsorge im Konkubinat
Begünstigungserklärung, Testament, Konkubinatsvertrag und Pensionskassen-Reglement wirken bei der Partner-Absicherung gleichzeitig. Eine neutrale Vorsorgeanalyse lohnt sich.
5. Absicherung im Konkubinat: Was ist wichtig?
Viele Probleme entstehen nicht wegen fehlender Vorsorgeprodukte, sondern wegen fehlender Planung. Gerade langjährige Paare fühlen sich «wie verheiratet», rechtlich macht der Status aber einen grossen Unterschied bei Todesfall, Erbrecht, Steuern und Wohneigentum.
Fehler | Mögliche Folge |
|---|---|
keine schriftliche Begünstigung | Streit im Todesfall |
kein Testament | Partner erhält nichts aus dem Nachlass |
AHV-Witwenrente fälschlich erwartet | Einkommenslücke |
Pensionskassen-Reglement nie geprüft | keine Leistungen |
gemeinsame Finanzierung nicht geregelt | Probleme beim Eigenheim |
alte Begünstigung nie aktualisiert | unerwartete Ansprüche |
6. Fazit: Ihre drei Schritte zur Absicherung
Im Konkubinat passiert nichts von selbst: Die Absicherung Ihres Partners müssen Sie aktiv regeln. Drei Schritte sind entscheidend:
- Begünstigung klären: Informieren Sie Ihre 3a-Stiftung schriftlich über Ihren Partner und halten Sie die Nachweise zur Lebensgemeinschaft bereit. Prüfen Sie separat das Reglement Ihrer Pensionskasse, denn dort kann eine Anmeldung zu Lebzeiten zwingend sein.
- Testament oder Erbvertrag: Nur so erhält Ihr Partner einen Teil des übrigen Nachlasses, denn ein gesetzliches Erbrecht besteht nicht.
- Passende 3a-Lösung: Vergleichen Sie Kosten, Anlagestrategie und die Möglichkeit, Begünstigungsangaben einfach zu hinterlegen und zu aktualisieren.
Welche 3a-Lösung zu Ihrer Situation passt, zeigt der direkte Anbietervergleich nach Kosten, Anlagestrategie und Verwaltung.




