Säule 3a im Todesfall: Begünstigung, Erbrecht und Steuer

Das Säule-3a-Guthaben fällt im Todesfall nicht einfach ins Erbe: Eine gesetzliche Begünstigungsordnung bestimmt, wer es erhält. Compando erklärt die Reihenfolge, die Anpassungsmöglichkeiten und die Steuer bei der Auszahlung.

Aktualisiert am 03.08.2026
Mittelaltes Paar sitzt umarmt in einer Mohnblumenwiese

1. Wer erhält die Säule 3a im Todesfall?

In der Säule 3a wird das Guthaben nicht automatisch Teil des Nachlasses. Die Vorsorgestiftung zahlt direkt an die anspruchsberechtigte Person nach einer gesetzlichen Reihenfolge, der Begünstigungsordnung, nicht nach dem Testament.

Gerade bei Patchwork-Familien, im Konkubinat oder nach einer Scheidung führt das oft zu unerwarteten Ergebnissen.

Thema

Säule 3a

Erbrecht

Grundlage

Vorsorgerecht

ZGB / Testament

Auszahlung

direkt an Begünstigte

über den Nachlass

Testament massgebend?

oft nein

ja

Frei wählbar?

eingeschränkt

weitgehend

Beispiel: Ein 54-jähriger Filialleiter aus Frauenfeld ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein Säule-3a-Guthaben beträgt CHF 180'000. Nach seinem Tod erhält seine Ehefrau grundsätzlich das gesamte Guthaben direkt, ohne Umweg über den Nachlass. Die Kinder haben aus der Begünstigungsordnung keinen direkten Anspruch, solange die Ehefrau lebt. Der Wert des Guthabens kann aber bei erbrechtlichen Ausgleichs- oder Pflichtteilsfragen berücksichtigt werden: Verletzt die Auszahlung den Pflichtteil der Kinder, etwa bei kleinem Nachlass, können diese eine Herabsetzungsklage erheben.

2. Wie funktioniert die Begünstigungsordnung der Säule 3a?

Wer das Guthaben erhält, bestimmt auch ohne eigene Begünstigungserklärung die gesetzliche Kaskade nach Art. 2 BVV 3. Erst wenn in einer Stufe keine Person vorhanden ist, rückt die nächste nach.

Stufe

Wer erhält das Guthaben?

Voraussetzung

1

Ehepartner / eingetragene Partnerschaft

automatisch

2

Nachkommen, unterstützte Personen, Lebenspartner

wenn Stufe 1 leer

3

Eltern

wenn Stufe 1–2 leer

4

Geschwister

wenn Stufe 1–3 leer

5

übrige Erben

letzte Stufe

Stufe 2 umfasst direkte Nachkommen, erheblich unterstützte Personen, Lebenspartner mit mindestens fünf Jahren ununterbrochener Lebensgemeinschaft sowie Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen.

Rechtsänderung ab 1. Juni 2027: Bis dahin steht der Ehepartner oder eingetragene Partner zwingend an erster Stelle. Danach lockert der Bund die Reihenfolge; dann können auch Kinder trotz bestehender Ehe vorrangig begünstigt werden.

Gut zu wissen: Frei wählbar ist die Begünstigung nicht: Möglich sind nur Anpassungen innerhalb der gesetzlichen Ordnung, etwa das Aufteilen von Anteilen oder eine geänderte Reihenfolge der hinteren Stufen. Eine gemeinnützige Organisation kann grundsätzlich nicht direkt als Begünstigte der Säule 3a eingesetzt werden; sie kommt höchstens in der letzten Stufe infrage, wenn sie durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag Erbin wird und keine vorrangig begünstigten Personen vorhanden sind.

3. Kann ich die Begünstigung ändern?

Innerhalb der zweiten Begünstigtengruppe können Anteile aufgeteilt werden; die Summe muss insgesamt 100 Prozent ergeben. Auch die Reihenfolge der Stufen 3 bis 5 kann im gesetzlichen Rahmen angepasst werden. Die Änderung muss schriftlich bei der Vorsorgestiftung eingereicht werden.

Ein Beispiel: Nach einer Scheidung gehören die Kinder zur zweiten Begünstigtengruppe; erfüllt ein neuer Lebenspartner die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er derselben Gruppe angehören. Ohne klare Begünstigungserklärung richtet sich die Verteilung nach Gesetz und Stiftungsreglement; ein nicht gemeldeter Partner geht im Streitfall oft leer aus. Eine schriftliche Begünstigungserklärung legt die Anteile stattdessen fest, etwa 70 Prozent an den Lebenspartner und 30 Prozent an ein Kind.

Vier Schritte sichern die gewünschte Verteilung:

  1. Formular der Stiftung ausfüllen für die offizielle Anpassung der Begünstigung.
  2. Lebenspartner melden, besonders im Konkubinat unverzichtbar.
  3. Begünstigung nach Trennung prüfen, um Konflikte mit dem Ex-Partner zu vermeiden.
  4. Änderungen dokumentieren als Nachweis für die Stiftung.

Eine Anpassung ist besonders wichtig bei Heirat, Scheidung, Geburt von Kindern, neuer Partnerschaft oder Wechsel ins Konkubinat.

Wichtig: Viele Personen aktualisieren ihre Begünstigung nach einer Trennung oder Scheidung nicht. Dadurch entstehen im Todesfall unerwartete Ansprüche, die später nicht mehr korrigierbar sind. Eine Prüfung der Begünstigung nach jeder Trennung und eine schriftliche Meldung an die Vorsorgestiftung schützen davor.

4. Wie wird die Säule 3a im Todesfall besteuert?

Im Todesfall wird das 3a-Guthaben an die begünstigte Person ausbezahlt und dort als Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert, getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz. Massgebend sind der Wohnsitz der begünstigten Person, die Höhe der Leistung und der kantonale Vorsorgetarif.

Zwischen den Kantonen unterscheidet sich die Belastung deutlich: Bei einem Bezug von CHF 100'000 liegt die Steuer 2026 in Tiefsteuerkantonen wie Zug oder Schwyz bei rund 3 bis 5 Prozent, in Zürich, Bern oder Basel-Stadt bei etwa 6 bis 10 Prozent. Den genauen Betrag für den Wohnkanton der begünstigten Person liefert eine Steuerberechnung.

Erhält dieselbe Person im gleichen Steuerjahr weitere Kapitalleistungen aus Pensionskasse, Freizügigkeit oder Säule 3a, können diese für die Satzbestimmung zusammengezählt werden; die genaue Regelung ist kantonal unterschiedlich.

5. Erhält mein Konkubinatspartner die Säule 3a im Todesfall?

Anders als Ehepartner haben Konkubinatspartner in der Schweizer Vorsorge keinen automatischen Anspruch. Zur zweiten Stufe gehören sie erst, wenn die Lebensgemeinschaft bis zum Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestand, sie für gemeinsame Kinder aufkommen oder von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden. Der Lebenspartner sollte der Vorsorgestiftung zudem unbedingt schriftlich gemeldet werden: Ohne Meldung müssen die Voraussetzungen nach dem Tod erst nachgewiesen werden, was zu Verzögerungen oder Streit führt. Für Paare im Konkubinat gehört diese Meldung zu den wichtigsten Schritten.

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Häufige Fragen zur Säule 3a im Todesfall

Dieser Artikel wurde erstmals veröffentlicht am 13.05.2026

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