Säule 3a bei Scheidung: Teilung, Eigengut und Güterrecht

Eine Scheidung wirft auch bei der Vorsorge Fragen auf: Wird die Säule 3a überhaupt geteilt und wem steht das angesparte Guthaben zu? Compando erklärt, welche Regeln für die Säule 3a bei einer Scheidung gelten, welcher Stichtag zählt und was Sie danach regeln sollten.

Aktualisiert am 03.08.2026
Eine glückliche junge Frau steht auf einem Holzsteg in der Natur

1. Wird die Säule 3a bei einer Scheidung geteilt?

Bei einer Scheidung wird die Säule 3a nur teilweise geteilt: betroffen ist der Teil, der während der Ehe aufgebaut wurde. Was Sie vor der Heirat angespart haben, zählt dagegen zum Eigengut. Für die Säule 3a ist das Güterrecht massgebend, nicht das Vorsorgerecht, das für die Pensionskasse gilt.

Wie die Säule 3a geteilt wird, richtet sich nach dem Güterstand:

  • Errungenschaftsbeteiligung (ohne Ehevertrag der gesetzliche Normalfall): Das während der Ehe aufgebaute 3a-Guthaben zählt zur Errungenschaft und wird geteilt.
  • Gütergemeinschaft: Soweit die Säule 3a zum Gesamtgut gehört, wird sie grundsätzlich hälftig geteilt.
  • Gütertrennung: Es findet keine güterrechtliche Teilung statt; jede Person behält ihre eigene Säule 3a.

Auch ein 3a-Konto, das nur auf Ihren Namen läuft, wird berücksichtigt, wenn das Guthaben während der Ehe entstanden ist.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Pensionskasse: Die Säule 3a bleibt auch nach der Scheidung gebundene Vorsorge. Es geht nicht um eine freie Auszahlung, sondern darum, wem das Guthaben güterrechtlich zusteht.

2. Welcher Stichtag gilt für die Teilung der Säule 3a?

Für die Teilung zählt nicht, wann die Scheidung rechtskräftig wird oder wann Sie sich räumlich trennen, sondern wann das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Massgebend ist der Tag, an dem das gemeinsame Begehren oder die Klage bei Gericht eingereicht wird (ZGB Art. 204). Was Sie danach in die Säule 3a einzahlen, zählt nicht mehr zur teilbaren Errungenschaft.

Zusammensetzung jetzt, Bewertung später

Was geteilt wird, steht mit dem Stichtag fest. Wie viel dieses Guthaben wert ist, bestimmt sich erst später bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung.

3. Was zählt bei der Säule 3a zum Eigengut und was zur Errungenschaft?

Nicht jeder Franken im 3a-Konto gehört bei der Scheidung beiden. Was vor der Ehe angespart wurde, bleibt Eigengut und damit Ihres; geteilt wird nur die während der Ehe aufgebaute Errungenschaft. Bei längeren Ehen wird diese Abgrenzung schnell komplex.

Als Eigengut gelten gemäss ZGB Art. 198 das vor der Ehe vorhandene Vermögen sowie Erbschaften und Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten. Eine oft übersehene Regel ist dabei wichtig: Die Erträge aus dem Eigengut, etwa Zinsen oder Wertsteigerungen, fallen nach ZGB Art. 197 grundsätzlich in die Errungenschaft und werden damit teilbar.

Strittig wird es vor allem bei drei Konstellationen:

  • Gemischte Mittel: Wurde ein Konto teils vor, teils während der Ehe geäufnet, muss der Anteil rechnerisch aufgeteilt werden.
  • Nachweis: Erbschaften oder vorehliches Guthaben gelten nur dann als Eigengut, wenn Sie die Herkunft belegen können. Ohne Belege wird das Guthaben der Errungenschaft zugerechnet.
  • Ehevertrag: Eine vereinbarte Gütertrennung kann eigene Regeln vorsehen.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung hat am Ende jede Person Anspruch auf die Hälfte des Überschusses der anderen. Real ausbezahlt wird deshalb nicht das halbe 3a-Konto, sondern die Differenz aus beiden Ansprüchen.

Beispielrechnung: Eine 41-jährige Physiotherapeutin aus Biel hatte bei der Heirat CHF 22'000 in der Säule 3a, bei Verfahrenseinleitung CHF 85'000. Als Errungenschaft gelten die während der Ehe aufgebauten CHF 63'000. Daraus ergibt sich rechnerisch ein hälftiger Anspruch von rund CHF 31'500, sofern kein Eigengut-Ertrag abzugrenzen ist. Der tatsächliche Ausgleich läuft über die gesamte güterrechtliche Auseinandersetzung und kann davon abweichen.

4. Wird die Säule 3a wie die Pensionskasse geteilt?

Nein. Pensionskasse und Säule 3a folgen unterschiedlichen Regeln. Bei der Pensionskasse werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche über den Vorsorgeausgleich grundsätzlich hälftig geteilt; das Gericht kann davon in Ausnahmefällen abweichen (ZGB Art. 124b). Das geteilte Kapital bleibt im Vorsorgesystem und wird auf ein Freizügigkeitskonto der anderen Person übertragen.

Bei der Säule 3a bestimmt dagegen das Güterrecht, ob und wie geteilt wird. Unter der Errungenschaftsbeteiligung zählt das während der Ehe aufgebaute 3a-Guthaben zur Errungenschaft und wird zur Hälfte ausgeglichen.

Vorsorgeform

Grundsatz der Teilung

Grundlage

Pensionskasse

grundsätzlich hälftig

Vorsorgeausgleich (FZG)

Säule 3a

abhängig vom Güterstand

Güterrecht

Freie Vorsorge 3b

abhängig vom Güterstand

Güterrecht / Vermögen

AHV

keine Kapitalteilung

Einkommenssplitting

Ob das 3a-Guthaben über ein Bankkonto oder eine Versicherungspolice aufgebaut wurde, spielt für die Teilung keine Rolle. Unterschiede zwischen Bank oder Versicherung betreffen Vertragsstruktur und Bewertung; bei einer Police zählt dafür meist der Rückkaufswert samt allfälligem Überschuss.

5. Wird die Säule 3a ausgezahlt oder übertragen?

Wird Ihnen ein Anteil am 3a-Guthaben der anderen Person zugesprochen, erhalten Sie ihn nicht als Bargeld. Er wird innerhalb des Vorsorgesystems übertragen, also auf ein 3a- oder ein Freizügigkeitskonto auf Ihren Namen. Eine freie Auszahlung ist nur möglich, wenn ohnehin ein gesetzlicher Auszahlungsgrund vorliegt.

Damit der Anbieter überträgt, braucht er eine klare Grundlage: Die Aufteilung muss im rechtskräftigen Scheidungsurteil oder in der gerichtlich genehmigten Vereinbarung ausdrücklich beziffert sein. Fehlt diese Angabe, bleibt das Konto unverändert bestehen.

Wichtig zu wissen

Der übertragene Anteil behält seinen Vorsorgecharakter. Er unterliegt später denselben Bezugsregeln wie Ihr übriges 3a-Guthaben und wird erst bei der Auszahlung besteuert.

6. Was ist bei der Säule 3a nach der Scheidung zu beachten?

Nach einer Scheidung sind bei der Säule 3a mehrere Dinge zu regeln. Am wichtigsten ist die frühzeitige Dokumentation: 3a-Konten und 3a-Policen gehören ins Vermögensinventar, werden im Scheidungsverfahren aber häufig vergessen. Für die Aufteilung sollten Sie diese Belege bereithalten:

  • Aktueller 3a-Auszug als Ausgangswert und Auszug per Heiratsdatum zur Abgrenzung des Eigenguts
  • Einzahlungsbestätigungen als Nachweis der Ehezeit
  • Vertragsunterlagen bei einer 3a-Police für die Bewertung
  • Nachweis zu Erbschaften oder Schenkungen sowie ein allfälliger Ehevertrag mit Sonderregeln zur Gütertrennung

Neben den Unterlagen sollten Sie zwei Punkte angehen:

Einzahlungen anpassen: Oft sinkt nach der Scheidung das verfügbare Einkommen. Passen Sie die 3a-Einzahlung an das tiefere Einkommen an und prüfen Sie eine bestehende 3a-Police auf Kosten und Flexibilität. Wer während der Ehe wenig verdient oder Teilzeit gearbeitet hat, trägt zudem eine grössere Vorsorgelücke; für Betroffene ist die Vorsorge bei Teilzeitarbeit nach der Trennung besonders wichtig.

Begünstigung aktualisieren: Mit der rechtskräftigen Scheidung verliert Ihr Ex-Partner automatisch die gesetzliche Stellung als begünstigter Ehegatte. Prüfen Sie trotzdem Ihre Begünstigungserklärung, vor allem wenn Sie die Person ausdrücklich namentlich eingesetzt hatten. Leben Sie neu im Konkubinat, müssen Sie den Partner aktiv begünstigen, sonst besteht kein Anspruch. Dieselbe Begünstigung entscheidet, wer das Guthaben im Todesfall erhält.

Mit der Scheidung beginnt finanziell oft ein neuer Abschnitt, auch für die Vorsorge. Bei der Säule 3a entscheidet nicht das einzelne Konto, sondern der Güterstand und der Stichtag, welcher Teil geteilt wird. Wer die eigene Vorsorge nach der Trennung überprüft und an die neue Situation anpasst, schliesst neue Lücken rechtzeitig.

Anbieter für die neue Lebensphase vergleichen

Welche 3a-Lösung nach der Scheidung zur neuen Einkommens- und Familiensituation passt, sehen Sie im direkten Anbieter-Vergleich nach Kosten und Strategie.

Dieser Artikel wurde erstmals veröffentlicht am 13.05.2026

Artikel teilen: