Schwangerschaft Krankenkasse: Leistungen, Kosten und Zusatzversicherung
Welche Leistungen der Krankenkasse sind bei Schwangerschaft gedeckt? Compando erklärt Mutterschaftsleistungen, Kostenbefreiung und welche Zusatzversicherung sich für werdende Eltern lohnt.
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
- 6
1. Was kostet eine Schwangerschaft?
Für medizinische Leistungen rund um die Mutterschaft fällt meist keine Kostenbeteiligung an. Bei der obligatorischen Grundversicherung werden weder Franchise noch Selbstbehalt noch Spitalkostenbeitrag verrechnet, sofern es sich um gesetzlich aufgeführte Mutterschaftsleistungen handelt.
Mutterschaft im Gesetz
Der Begriff Mutterschaft umfasst gemäss Art. 5 ATSG drei Phasen: Schwangerschaft, Niederkunft (Geburt) und die nachfolgende Erholungszeit der Mutter. Die Franchisebefreiung in der Grundversicherung ist in Art. 64 Abs. 7 KVG verankert und gilt für alle drei Phasen.
Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis acht Wochen nach der Geburt entfällt die Kostenbeteiligung auch bei Krankheit, Unfall und Geburtsgebrechen, etwa bei Spitalaufenthalt zur Vermeidung einer Frühgeburt oder Schwangerschaftsdiabetes. Zwei Ausnahmen bleiben: Prävention (Krebsabstrich) und zahnärztliche Behandlungen.
Die folgende Übersicht zeigt die Zeiträume der Franchisebefreiung:
Zeitraum | Eigenanteil | Bedeutung |
|---|---|---|
Woche 1 bis 12 | Ja | Regulär* |
Woche 13 bis Geburt | Nein | Keine |
Bei der Geburt | Nein | Keine |
8 Wochen nach Geburt | Nein | Keine |
Ab 9. Woche nach Geburt | Ja | Regulär |
*Spezifische Mutterschaftsleistungen wie die erste gynäkologische Schwangerschaftskontrolle sind bereits ab Tag 1 von der Franchise befreit.
Bei Arzneimitteln und Gegenständen entscheidet der Abgabezeitpunkt: Nach der 13. Schwangerschaftswoche entfällt die Kostenbeteiligung etwa für Kompressionsstrümpfe oder verordnete Medikamente bei Krankheit.
Krankenkassenprämien vergleichen
Auch in der Schwangerschaft lohnt sich der Vergleich der Krankenkassen. Die Prämien für identische Leistungen unterscheiden sich je nach Anbieter, Region und Modell deutlich.
2. Welche Leistungen zahlt die Krankenkasse bei Schwangerschaft und Geburt?
Während der Mutterschaft sind die wesentlichen medizinischen Kosten durch die Grundversicherung gedeckt. Die Leistungen der Grundversicherung sind gesetzlich einheitlich, die Prämien unterscheiden sich aber zwischen den Anbietern.
3D-Ultraschall und Baby-TV ohne medizinische Indikation sind nicht gedeckt. Der nicht-invasive pränatale Test (NIPT) wird nur bei erhöhtem Risiko nach Ersttrimestertest übernommen.
3. Was zahlt die Krankenkasse bei Risikoschwangerschaft?
Bei einer Risikoschwangerschaft sind häufigere und zusätzliche Untersuchungen gedeckt. Die Franchisebefreiung ab Woche 13 gilt auch hier.
Beispielrechnung Risikoschwangerschaft
Eine versicherte Person erwartet Zwillinge, hat in der 32. Woche vorzeitige Wehen mit zweiwöchigem Spitalaufenthalt, Frühgeburt in der 36. Woche per Kaiserschnitt und einen zehntägigen Spitalaufenthalt der Zwillinge auf der Intensivstation. Gesamtkosten: schätzungsweise CHF 30'000 bis 50'000 (Richtwert je nach Spital und Verlauf). Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt CHF 0, weil die Behandlung nach Woche 13 erfolgt. Zum Vergleich: Ohne Franchisebefreiung wären rund CHF 3'200 fällig (CHF 2'500 Franchise + CHF 700 Selbstbehalt).
4. Was zahlt die Krankenkasse bei Kaiserschnitt?
Die Grundversicherung deckt den medizinisch notwendigen Kaiserschnitt vollständig. Indikationen sind etwa ungünstige Kindslage, Mehrlingsschwangerschaft, Vorerkrankungen der Mutter oder akute Geburtskomplikationen.
Bei einem Wunschkaiserschnitt ohne medizinische Indikation liegen die typischen Eigenkosten zwischen CHF 2'000 und CHF 5'000 zusätzlich zu Franchise und Selbstbehalt. Eine schriftliche Kostengutsprache mit Tarif-Differenzen gegenüber einer natürlichen Geburt schafft Klarheit. Eine Spitalzusatzversicherung deckt diese Mehrkosten teilweise oder vollständig.
Der Spitalaufenthalt nach einem Kaiserschnitt ist in der Grundversicherung gedeckt und dauert meist fünf bis sieben Tage (gegenüber drei bis vier Tagen bei einer natürlichen Geburt). Das Neugeborene ist in dieser Zeit über die Mutter mitversichert, sofern es gesund ist.
5. Wer zahlt einen Schwangerschaftsabbruch?
Die Krankenversicherung unterscheidet zwischen medizinisch indiziertem und nicht medizinisch indiziertem Schwangerschaftsabbruch.
Kosten beim Abbruch ohne medizinische Indikation
Nicht medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche gelten bei der Krankenkasse als Krankheit. Ein Abbruch ist in der Schweiz nur innerhalb von 12 Wochen nach der letzten Periode erlaubt. Da der Eingriff damit nicht in den Zeitraum der Kostenbefreiung ab Woche 13 fällt, übernimmt die Grundversicherung die Kosten erst nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt.
Anders bei medizinisch indiziertem Abbruch: Ab der 13. bis zur vollendeten 23. Schwangerschaftswoche entfällt die Kostenbeteiligung vollständig. Auch Behandlungen wegen Komplikationen sowie eine Kontrolluntersuchung und bis zu zehn Hausbesuche einer Hebamme sind gedeckt.
6. Lohnt sich eine Zusatzversicherung für die Schwangerschaft?
Die Grundversicherung übernimmt alle medizinisch notwendigen Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt. Mit einer Zusatzversicherung erweitern Sie den Schutz um Komfort, freie Spitalwahl oder ergänzende Therapien. Spezielle Zusatzversicherungen für die Schwangerschaft decken Hebammen-Begleitung, Geburtsvorbereitung und Wochenbett-Leistungen.
Wichtig: Für Mutterschaftsleistungen gelten meist Karenzfristen von 9 bis 12 Monaten. Bei bereits bestehender Schwangerschaft greift der Schutz für diese Geburt häufig nicht mehr.
Welche Zusatzversicherung zur eigenen Situation passt, hängt von persönlichen Bedürfnissen, Wohnkanton und Familiengrösse ab. Bei mehreren Kindern profitieren Familien zusätzlich von Familienrabatten ab dem zweiten oder dritten Kind.
Zusatzversicherungen vergleichen
Mutter und Kind haben unterschiedliche Bedürfnisse bei Zusatzversicherungen. Der Vergleich nach Leistungspaket und Familiensituation zeigt die passenden Bausteine.



