Krankheit oder Unfall im Ausland: Was zahlt die Krankenkasse?

Krankheit oder Unfall im Ausland kann schnell teuer werden. Compando erklärt, was Grundversicherung, Unfallversicherung und Zusatzversicherung im Ausland leisten und wo die typischen Deckungslücken sind.

Aktualisiert am 03.08.2026
Nahaufnahme einer erfahrenen Ärztin gemischter Herkunft bei der Untersuchung

1. Krank im Ausland: Was zahlt die Krankenkasse?

Die Grundversicherung greift im Ausland nur bei einem medizinischen Notfall. Ein Notfall liegt vor, wenn eine sofortige Behandlung nötig ist und eine Rückreise in die Schweiz medizinisch nicht zumutbar ist.

Wie viel die Krankenkasse erstattet, hängt vor allem vom Reiseland ab. Vereinfacht gilt: In EU-/Efta-Staaten und UK rechnet die Grundversicherung nach lokaler Praxis ab. In Drittstaaten leistet sie höchstens den doppelten Schweizer Tarif.

EU-/Efta-Staaten und Vereinigtes Königreich

Versicherte erhalten dieselben Leistungen wie Einheimische. Die lokale Kostenbeteiligung fällt vor Ort an und wird nicht an Schweizer Franchise und Selbstbehalt angerechnet. Bei stationären Aufenthalten wickelt die Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG die Abrechnung zwischen ausländischem Spital und Schweizer Krankenkasse ab.

Beispiel Österreich: Eine Notfallbehandlung im Spital von CHF 8'500 wird nach österreichischer Praxis abgerechnet. Der lokale Selbstbehalt von rund CHF 1'200 fällt vor Ort an, die Grundversicherung übernimmt die übrigen CHF 7'300.

Drittstaaten (USA, Thailand, Australien, Kanada, weitere)

Ausserhalb der EU-/Efta-Zone erstattet die Grundversicherung Notfallbehandlungen nur bis zum doppelten Schweizer Tarif. Bei Spitalaufenthalten zudem höchstens 90 Prozent der Schweizer Kosten, weil die Kantone den fehlenden Spitalkostenanteil nicht übernehmen.

Beispiel USA New York: Eine Notfallbehandlung kostet CHF 45'000. Die vergleichbare Behandlung in der Schweiz würde CHF 8'000 kosten, der doppelte Schweizer Tarif liegt bei CHF 16'000. Die Grundversicherung übernimmt maximal diese CHF 16'000, die Differenz von CHF 29'000 trägt die versicherte Person selbst.

Bei einer zumutbaren Rückreise in die Schweiz übernimmt die Grundversicherung gar keine Behandlungskosten.

Krankenkasse und Zusatzversicherung gegenüberstellen

Die Grundversicherung deckt im Ausland nur den Notfall. Rücktransport, Privatklinik und Mehrkosten in Drittstaaten bleiben offen. Im Vergleich erkennen Sie die Lücken und die passende Ergänzung schneller.

2. Wo gibt es Einschränkungen bei Arzt und Spital?

In EU-/Efta-Staaten gelten klare Einschränkungen: Die obligatorische Krankenversicherung KVG und die Unfallversicherung UVG erstatten keine Behandlungen in Privatkliniken oder bei Privatärzten ohne Vertragstarif.

Gedeckt:

  • Öffentliche Spitäler
  • Ärzte mit Sozialversicherungstarif
  • Notaufnahmen im öffentlichen Gesundheitssystem

Häufig nicht oder nur teilweise gedeckt:

  • Privatspitäler und Privatkliniken
  • Privatärzte ohne Vertragstarif
  • Behandlungen ausserhalb des Sozialversicherungssystems

Europäische Krankenversicherungskarte vor jeder Reise prüfen

Die europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) befindet sich auf der Rückseite Ihrer Schweizer Krankenkassenkarte. Sie öffnet in EU-/Efta-Staaten und UK den Zugang zu öffentlichen Spitälern und Vertragsärzten. Prüfen Sie vor jeder Reise das Ablaufdatum. Ohne gültige EKVK muss die Behandlung vor Ort vorfinanziert werden.

Beispiel Frankreich: Eine Behandlung in einer Pariser Privatklinik wird in der Regel nicht oder nur teilweise gedeckt, weil die Abrechnung nicht über das örtliche Sozialversicherungssystem läuft. In einem öffentlichen Spital wird die Behandlung nach französischer Praxis übernommen.

Spielt das Krankenkassen-Modell eine Rolle?

Die Grundversicherung beteiligt sich an Notfallbehandlungen ausserhalb der Schweiz unabhängig vom gewählten Modell. Auch beim Hausarzt- oder HMO-Modell besteht bei einem Notfall im Ausland keine Pflicht, die Erstanlaufstelle vorab zu kontaktieren. Nach dem Notfall informieren Versicherte ihre Krankenkasse.

3. Wer zahlt Rettung und Repatriierung im Notfall?

Bei Rettung, Bergung und Rücktransport entscheidet der Auslöser über die Deckung: Unfall geht zur UVG, Krankheit zur Grundversicherung. Die Höhe der Erstattung unterscheidet sich dramatisch.

Bei Unfall: Unfallversicherung UVG

Die Unfallversicherung UVG vergütet die medizinisch notwendigen Kosten für Rettung am Unfallort, Krankentransport zum nächsten geeigneten Spital und Rücktransport in die Schweiz. Gemäss Art. 20 UVV liegt das Maximum bei CHF 29'640 (ein Fünftel des versicherbaren Höchstbetrags).

Bei Krankheit: Grundversicherung

Die Grundversicherung beteiligt sich grundsätzlich nicht an Rettungsaktionen ausserhalb der Schweiz oder an Rücktransporten dorthin. Für medizinisch notwendige Transporte zum nächsten geeigneten Spital übernimmt die Grundversicherung lediglich 50 Prozent der Kosten, maximal CHF 500 pro Jahr. Diese Regeln gelten auch bei Unfällen, wenn die Unfalldeckung über die Grundversicherung statt über die UVG abgeschlossen wurde.

Zum Vergleich: Ein Krankentransport innerhalb der Schweiz kostet je nach Kanton zwischen CHF 900 und CHF 2'100. Bei einem Rücktransport aus Übersee per Ambulanzflug entstehen schnell mehrere zehntausend Franken Eigenkosten, die ohne Zusatzdeckung in voller Höhe von der versicherten Person zu tragen sind.

4. Was kosten Medikamente und geplante Behandlungen im Ausland?

Bei Medikamenten und geplanten Behandlungen im Ausland gelten strenge Regeln. Die Grundversicherung folgt dem Territorialprinzip und vergütet nur in eng definierten Ausnahmefällen.

Medikamente und Arzneimittel

Im Ausland bezogene Medikamente werden nur dann erstattet, wenn sie während eines vorübergehenden Aufenthalts bei akuter Erkrankung oder Unfall gebraucht werden. Vorratskäufe oder chronische Medikamente für längere Zeit sind nicht gedeckt.

Eine Privatperson darf Medikamente nur in kleiner Menge (etwa ein Monatsbedarf) in die Schweiz einführen. Wer grössere Mengen einführt, riskiert Zollprobleme und trägt die Kosten selbst. Bei chronischen Medikamenten empfiehlt sich vor der Reise eine Bestätigung des Schweizer Hausarztes, um an der Grenze Verzögerungen zu vermeiden.

Geplante Behandlungen

Plan- und Wahlbehandlungen im Ausland werden von der Grundversicherung nicht übernommen. Massgebend ist das Territorialprinzip: Versichert ist nur, was in der Schweiz behandelt wird.

Ausnahmen bestehen nur, wenn:

  • die Krankheit lebensbedrohlich ist,
  • die Behandlung in der Schweiz nicht verfügbar ist, oder
  • die Wartezeit in der Schweiz zu lang ist.

Der behandelnde Arzt muss in solchen Fällen einen Antrag beim Vertrauensarzt der Krankenkasse einreichen. Die Krankenkasse entscheidet anschliessend über die Kostengutsprache.

Folgende Behandlungen deckt die Grundversicherung im Ausland nicht:

  • Zahnbehandlungen und Implantate
  • Augenbehandlungen und Laser-OPs
  • Brillen und Kontaktlinsen

Verschiedene Zusatzversicherungen leisten eine Kostenbeteiligung an Sehhilfen oder anderen geplanten Behandlungen im Ausland.

5. Wer zahlt bei einem Unfall im Ausland?

Bei einem Unfall im Ausland steht die Unfallversicherung im Lead. Die Unfalldeckung selbst ist in der Schweiz obligatorisch, je nach Erwerbsstatus läuft sie aber über unterschiedliche Versicherer:

  • Erwerbstätige ab acht Wochenstunden bei einem Arbeitgeber: Unfallversicherung UVG über den Arbeitgeber.
  • Nicht-erwerbstätige Personen und Selbständige ohne UVG: Unfalldeckung in der Grundversicherung KVG.
  • Kinder, Studierende und weitere Nichterwerbstätige: Grundversicherung KVG mit eingeschränkten Leistungen.

Im Ausland gelten dieselben Länder-Regeln wie bei Krankheit: In EU-/Efta-Staaten und UK zahlt die Unfallversicherung gemäss örtlicher Abrechnungspraxis und nur in öffentlichen Spitälern oder Arztpraxen mit Grundtarif. In Drittstaaten sind die Behandlungskosten auf höchstens den doppelten Schweizer Tarif begrenzt.

Über den Arbeitgeber UVG-versicherte Personen zahlen anders als bei der Unfalldeckung der Grundversicherung keine Kostenbeteiligung an die Behandlung im Ausland.

6. Wann ist eine Zusatzversicherung für die Auslandsdeckung sinnvoll?

Eine Zusatzversicherung mit Auslandsdeckung ist immer dann sinnvoll, wenn das Restkostenrisiko bei einem Notfall im Ausland ohne Zusatzdeckung unkalkulierbar bleibt. Welche Zusatzversicherungen sinnvoll sind, hängt auch von Ihrem Reiseprofil ab. Drei Profile profitieren besonders stark:

  • Reisen in Länder mit hohen Gesundheitskosten: USA, Kanada, Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Japan und weitere Drittstaaten mit Tarifen weit über dem Schweizer Niveau.
  • Sabbaticals, Weltreisen und längere Auslandsaufenthalte: Hier kann die UVG-Unfallversicherung des Arbeitgebers während eines unbezahlten Urlaubs ruhen oder ganz auslaufen. Bei längeren Auslandsaufenthalten kann zudem die Grundversicherung sistiert werden.
  • Skiurlaub und Outdoor-Aktivitäten in Bergregionen: Helikopter-Rettungen aus alpinem Gelände kosten schnell mehrere zehntausend Franken, die Grundversicherung trägt davon nichts.

Eine Zusatzversicherung schliesst typischerweise die Repatriierungslücke und übernimmt Behandlungen in Privatkliniken sowie Mehrkosten in teuren Reiseländern. Beachten Sie beim Abschluss mögliche Karenzfristen, bis die Reisedeckung greift.

Reisedeckung passend zum Reiseprofil wählen

Ob Wochenendtrip nach Mailand, USA-Rundreise oder Sabbatical in Bali: Wählen Sie eine Zusatzversicherung, die zu Ihrem Reiseprofil passt. Prüfen Sie Karenzfristen, Höchstgrenzen und Repatriierungsleistungen vor der ersten Reise.

Dieser Artikel wurde erstmals veröffentlicht am 16.02.2026

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